Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen - im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen - Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Seine auf Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
I. Die Vefahrensbeschwerde
1. Die Aufklärungspflicht gebot nicht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Vertreten zwei Sachverständige in einem Punkt verschiedene Meinungen, so kann das Gericht derjenigen anschließen, die es für überzeugend hält. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
2. Mit Rücksicht auf die vom Schwurgericht im übrigen festgestellten Umstände war es aus verfahrensrechtlichen Gründen auch nicht verpflichtet, die Einzelheiten des vom Diplompsychologen Dr. O erstatteten Sachverständigengutachten wiederzugeben und zu erörtern.
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