Zuständig ist das Landgericht E.
I.
Die Klägerin, eine in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG mit Sitz in E, nimmt die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in C, in der Hauptsache auf Zahlung von 9.282 € in Anspruch. Sie hat vor dem Landgericht E Klage erhoben, der Folgendes zugrundeliegt:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 15.04.2015 durch Unterzeichnung eines Angebots der Klägerin mit Programmierungsarbeiten. In dem Angebot heißt es unter anderem:
"Hiermit beauftrage ich die x GmbH & Co. KG mit der Durchführung der o.g. Dienstleistungen auf Basis der AGB der x GmbH & Co. KG (...)." (Bl. 15 der Akte).
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in der Präambel:
"Die x GmbH & Co. KG (...) führt für seine Kunden Dienstleistungen (...) durch. Für diese Dienstleistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
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