1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Kreisgericht Osterburg und dem Amtsgericht Essen haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Entscheidungen vom 24. Oktober 1991 (Kreisgericht Osterburg) und vom 10. März 1992 (Amtsgericht Essen) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|