I. Streitig ist, ob dem Kläger eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) unter Berücksichtigung von Rentenanwartschaften zusteht, die das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens seiner geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) übertragen hat.
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