I.
Der im Jahre 1916 geborene Kläger wurde durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in A vom 19./20. August 1965 wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord als Mitglied der Wachmannschaft im Vernichtungslager Auschwitz in mindestens 32 Fällen, davon in zwei Fällen begangen an mindestens je 750 Menschen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Klägers mit Urteil vom 20. Februar 1969.
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