Die Parteien waren seit dem Jahre 1967 verheiratet. Die Ehe ist im Jahre 1981 geschieden worden. Die Klägerin war während der Ehe und ist weiterhin nicht erwerbstätig. Der Beklagte ist Polizeibeamter in der Besoldungsgruppe A 9. Er hat ein am 1. Juli 1981 geborenes nichteheliches Kind.
Die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten zu Unterhaltszahlungen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihr unter Abweisung ihrer weitergehenden Klage eine monatliche Unterhaltsrente von 550 DM zugesprochen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung einer von ihm eingelegten Anschlußberufung zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1.035 DM ab 1. August 1982, von 1.110 DM ab 1. Januar 1983, von 1.105 DM ab 1. Januar 1984 und von 1.120 DM ab 1. Januar 1985 verurteilt (Berufungsurteil veröffentlicht FamRZ 1985, 1045). Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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