KG - Beschluss vom 03.11.2014
3 UF 65/14
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 159 F 23472/12

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtbestehens einer sozial-familären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind

KG, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 3 UF 65/14

DRsp Nr. 2015/5059

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtbestehens einer sozial-familären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 03. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Gehörsrüge des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, Herr H## Sch##, wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Abstammung des Kindes K#### J#####.

Katharina wurde am ###### 2004 geboren. Die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3. sind seit dem 16. November 2011 miteinander verheiratet. Der weitere Beteiligte zu 3. hat seine Vaterschaft zu dem Kind K#### mit Zustimmung der Kindesmutter am 02. August 2012 vor dem Standesamt Neukölln von Berlin zur Vorgangs-Nr. #### BV anerkannt. Die Kindesmutter hat noch zwei weitere Kinder, die am 25. Dezember 2005 geborene I#### M### J##### und den am 21. September 2009 geborenen P## P## J#####. Auch für diese beiden Kinder hat der Beteiligte zu 3. die Vaterschaft anerkannt.