BGH - Beschluß vom 22.12.2004
XII ZB 62/04
Normen:
BGB § 1587 ;

Durchführung des Versorgungsausgleichs für eine Zusatzversorgung der VBL und für eine Lebensversicherung

BGH, Beschluß vom 22.12.2004 - Aktenzeichen XII ZB 62/04

DRsp Nr. 2005/1002

Durchführung des Versorgungsausgleichs für eine Zusatzversorgung der VBL und für eine Lebensversicherung

Normenkette:

BGB § 1587 ;

Gründe:

a) VBL:

Aus dem Betrag von 107,29 EUR monatlich errechnet sich über die Barwert-Verordnung, wie im Beschluß vom 8. September ausgeführt, ein Barwert von 10.834,14 EUR. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umbasierten Umrechnungsfaktor für 2001 von 0,00018725683 ergeben sich 2,0288 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 24,84 EUR eine dynamische Rente von 50,40 EUR.

Der Senat hat seiner Berechnung versehentlich den Umrechnungsfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrundegelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzubasieren (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001 FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV.).

b) Nürnberger Lebensversicherung:

Aus dem Deckungskapital zum Ehezeitende von 184,64 DM errechnet sich durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 (auf DM-Basis) von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende (auf DM-Basis) von 48,58 DM eine dynamisierte Anwartschaft von 0,86 DM, was 0,44 EUR entspricht.

Der Senat hat übersehen, daß das Amtsgericht die dynamisierte Anwartschaft zutreffend mit 0,44 EUR (und nicht mit 0,44 DM) errechnet hat, so daß die vom Oberlandesgericht vorgenommene erneute Division durch 1,95583 rückgängig zu machen war.