OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2017
1 UF 297/15
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 82/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk bei Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 1 UF 297/15

DRsp Nr. 2017/15741

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk bei Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung

Im Falle der vor dem Ehezeitende erfolgten Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung durch den Inhaber einer berufsständischen Altersversorgung ist bei der Wertermittlung des Anrechts nur derjenige Teil des Versorgungsabschlags zu berücksichtigen, der einen Bezug zur Ehezeit aufweist. Dieser Anteil ist zu ermitteln, indem der in die Ehezeit fallende Bezugszeitraum der Vorruhestandsversorgung zum gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze ins Verhältnis gesetzt wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden vom ....2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.862,92 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist am ...1956 geboren, der der Antragsgegner und Beschwerdeführer am ...1950 geboren.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner gingen am ...1982 die Ehe miteinander ein. Aus der Ehe gingen 4 jeweils am …1984, am ...1986, am …1987 und am ...1989 geborene Kinder hervor.