Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche
BGH, Beschluß vom 23.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 204/03
DRsp Nr. 2005/6701
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche
Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gem. § 14BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69eBeamtVG liegt, noch oder der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.