Auf die Beschwerde der S. Versicherung wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Familiengericht - vom 06.09.2012 (
a b g e ä n d e r t :
Hinsichtlich der für den Antragsteller bei der S. Versicherung bestehenden Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (Versicherungs-Nr. XXX, XXX und XXX) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
II.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
III.Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.260,-- EUR
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