OLG München - Beschluss vom 26.09.2023
2 UF 356/21
Normen:
BGB § 1408;
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 4821/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs lange Zeit nach der ScheidungUmfang der Rechtskraft eines den Versorgungsausgleich nicht durchführenden Scheidungsurteils aus dem Jahr 1994

OLG München, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 2 UF 356/21

DRsp Nr. 2023/13496

Durchführung des Versorgungsausgleichs lange Zeit nach der Scheidung Umfang der Rechtskraft eines den Versorgungsausgleich nicht durchführenden Scheidungsurteils aus dem Jahr 1994

1. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aus dem Jahr 1994 steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, wenn dort ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hat, dies jedoch nicht auf einer materiell rechtskräftigen Sachentscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich beruht. Dies ist der Fall, wenn der Versorgungsausgleich nicht stattfand, weil die Ehegatten dies in einem Ehevertrag ausgeschlossen hatten. Denn eine Inhalts- und Ausübungskontrolle des ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich ist erst seit der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzeslage vorgeschrieben, fand somit seinerzeit nicht statt. 2. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notariellen Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der die 2 gemeinsame Kinder betreuenden nicht erwerbstätigen Ehefrau erfolgt, ohne dass eine Kompensation stattfindet. 3. Im Rahmen der Härtefallprüfung gemäß § 27 VersAusglG ist zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz langen Zeitablaufs nicht als grob unbillig anzusehen ist.

Tenor

1. 2. 3.