Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 12. Juni 2013 und der weiteren Beteiligten zu 4.) vom 01. Juli 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. April/2. Mai 2013 zu I. aufgehoben.
2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich erledigt ist.
3.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.410,00 € festgesetzt.
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