SchlHOLG - Beschluss vom 23.05.2014
15 UF 102/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 6/12
AG Neumünster, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 6/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung und Tod eines der Ehegatten

SchlHOLG, Beschluss vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 15 UF 102/13

DRsp Nr. 2014/16226

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung und Tod eines der Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so findet ein Wertausgleich nach § 31 VersAusglG nicht statt, wenn der Anspruch auf Wertausgleich, den der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten nach einer Saldierung nach den korrespondierenden Kapitalwerten der Anrechte gemäß § 31 VersAusglG hat, nur geringfügig im Sinne von § 18 VersAusglG ist. Orientierungssätze: Versorgungsausgleich nach Scheidung und Tod eines der Ehegatten

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 12. Juni 2013 und der weiteren Beteiligten zu 4.) vom 01. Juli 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. April/2. Mai 2013 zu I. aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich erledigt ist.

3.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.410,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18; VersAusglG § 31;

Gründe