OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2023
13 UF 124/22
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 122/18

Durchführung des Zugewinnausgleichs der in einem Notariat verkörperten WerteAnforderungen an die Erteilung der Auskunft über wertbildende Faktoren

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 13 UF 124/22

DRsp Nr. 2023/16268

Durchführung des Zugewinnausgleichs der in einem Notariat verkörperten Werte Anforderungen an die Erteilung der Auskunft über wertbildende Faktoren

Die Auskunft über die wertbildenden Faktoren einer freiberuflichen Praxis ist so zu erteilen, dass dem gerichtlichen Sachverständigen die Auswahl der geeigneten Variante der modifizierten Ertragswertmethode für die Praxisbewertung überlassen bleibt. Auch wenn ein Notariat nicht veräußerbar ist, sind die zum Stichtag vorhandenen Sachwerte und offenen Forderungen tauglicher Gegenstand des Zugewinnausgleichs.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 15.06.2022 wird der Antragsteller verpflichtet,

1.

der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a.

über die offenen Forderungen, die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (ausschließlich bezogen auf Forderungen des Antragstellers persönlich) bestanden, sowie

b.

über den Sachwert durch Angabe der wertbildenden Faktoren des Notariats R., einschließlich der am 01.09.2018 bestandenen offenen Forderungen des Notariats, und

2.

die Auskunft stichtagsbezogen zu belegen,

a.

durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (bezogen auf den Antragsteller) bestanden,

b.