VG Karlsruhe - Beschluss vom 28.09.2023
1 K 3074/23
Normen:
BGB § 1310 Abs. 1 S. 1; BGB § 1311 S. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 237

Eheschließung eines in Deutschland aufhältigen deutschen Staatsangehörigen per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten Amerikas

VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 1 K 3074/23

DRsp Nr. 2023/16734

Eheschließung eines in Deutschland aufhältigen deutschen Staatsangehörigen per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten Amerikas

1. Eine Antragsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU muss nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts offensichtlich nicht gegeben sind (hier: mangels Angehörigeneigenschaft wegen Ungültigkeit der Eheschließung). 2. Auf die Eheschließung eines in Deutschland aufhältigen deutschen Staatsangehörigen per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten von Amerika findet gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Eherecht Anwendung. 3. Eine von Deutschland aus per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten von Amerika geschlossene Ehe genügt nicht den Anforderungen der §§ 1310 Abs. 1 Satz 1, 1311 Satz 1 BGB an eine wirksame Eheschließung.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1310 Abs. 1 S. 1; BGB § 1311 S. 1;

Gründe

Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich gefasste Antrag,