OLG Koblenz - Beschluss vom 12.12.2006
11 UF 441/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1653
NJW-RR 2007, 867
OLGReport-Koblenz 2007, 319
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 428/05

Einbeziehung der im Rahmen der freiwilligen Versicherung bei der VBL zugesicherten Garantierente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 11 UF 441/06

DRsp Nr. 2007/1825

Einbeziehung der im Rahmen der freiwilligen Versicherung bei der VBL zugesicherten Garantierente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

»1. Nur die im Rahmen der freiwilligen Versicherung bei der VBL extra zugesicherte Garantierente ist als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.2. Diese nur in der Leistungsphase dynamischen Anwartschaften bei der VBL extra sind gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung umzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist auch begründet.

Das Amtsgericht hat statt der nun geltenden Tabellenwerte der 3. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung noch die Tabellenwerte der Tabelle 1 der Barwertverordnung in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung zugrunde gelegt.

Die in der Ehezeit (1.9.1970 bis 30.9.2005) von der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbenen Anwartschaften in Höhe von 33,44 EUR monatlich sind daher umzurechnen wie folgt:

33,44 EUR x 12 x 10,2 (Barwertfaktor aus der Tabelle 1 bei einem Alter von 53 Jahren am Ende der Ehezeit: 6,8 x 150 %) x 0,0001734318 x 26,13 = 18,55 EUR.