Eine Anfechtung einstweiliger Anordnungen nach § 769 ZPO ist in analoger Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen
OLG Köln, Beschluss vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 1 W 50/94
DRsp Nr. 1995/6652
Eine Anfechtung einstweiliger Anordnungen nach § 769ZPO ist in analoger Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1ZPO grundsätzlich ausgeschlossen
Der Senat ist der Auffassung, daß Entscheidungen des Prozeßgerichts gemäß § 769ZPO nicht nach § 793ZPO beschwerdefähig sind, die sofortige Beschwerde vielmehr wegen gleicher Interessenlage in Analogie zu den §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 ZPO grundsätzlich unstatthaft und nur in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig ist. Dies ergibt sich sowohl aus der teleologischen als auch aus der historischen Auslegung der genannten Vorschriften. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, daß die Versagung einer Anfechtungsmöglichkeit gemäß den §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1ZPO gegen einstweilige Anordnungen nach § 769ZPO dem Grundsatz der Gesetzestreue widerspricht.