OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2005
11 UF 101/05
Normen:
BGB § 1587 § 1587a § 1587b § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 654
OLGReport-Hamm 2006, 193
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 374/04

Eingeschränkter Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit?

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 11 UF 101/05

DRsp Nr. 2006/2801

Eingeschränkter Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit?

»Je nach Lage des Einzelfalls kann bereits eine lange Trennungsdauer bei damit einher gehender wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten es rechtfertigen, den Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 1 BGB teilweise auszuschließen.«

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a § 1587b § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die seit dem 01.05.1993 getrennt lebenden Parteien haben am 11.02.1966 geheiratet, aus der Ehe ist ein am 12.09.1968 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien sind Miteigentümer eines in U. gelegenen Wohnhauses, das seit der Trennung von dem am 22.01.1940 geborenen Antragsteller allein bewohnt wird.

Der Antragsteller bezieht seit dem 01.09.2003 Altersrenten, die am 07.11.1944 geborene Antragsgegnerin geht noch einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Daneben hat ihr der Antragsteller bis Juli 2004 Trennungsunterhalt von zuletzt monatlich 440,00 Euro gezahlt.

Der Antragsteller hat mit am 28.08.2004 zugestelltem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten die Scheidung beantragt, die das Amtsgericht nach vorheriger Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch seitdem 10.01.2005 rechtskräftiges Urteil vom 10.01.2005 ausgesprochen hat.