FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 26.10.2009
6 K 123/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 10;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 123/09

DRsp Nr. 2010/1786

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Kinderbetreuungskosten sind nicht verfassungswidrig

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 10;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommen-

steuer veranlagt. Sie sind leibliche Eltern der am ..... 2004 und ..... 2006 geborenen Kinder A und B.

Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Die Klägerin absolvierte bis zu der Geburt von A an der staatlichen Schule für Sozialpädagogik eine Ausbildung zur Erzieherin. Seit der Geburt von A ist die Ausbildung hingegen unterbrochen.

Im Streitjahr 2006 wendeten die Kläger 2.063,79 EUR für die Betreuung ihrer Kinder auf und machten den Aufwand als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 06.02.2008 versagte der Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug des Betreuungsaufwands seien nicht erfüllt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 03.03.2008, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2009 zurückwies.

Die Kläger haben am 02.06.2009 Klage erhoben.