BVerwG - Beschluss vom 22.01.2013
6 B 48.12
Normen:
RStV § 2 Abs. 1 S. 1; RGebStV § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 357
NJW 2013, 10
NJW 2013, 1618
NVwZ-RR 2013, 297
NVwZ-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen KO
VG Gera, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2353/08

Einordnung eines internetfähigen PC als Rundfunkempfangsgerät i.S.d. Gebührenrechts bei Anschaffung und Nutzung desselben ausschließlich zu Arbeitszwecken

BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 6 B 48.12

DRsp Nr. 2013/3365

Einordnung eines internetfähigen PC als Rundfunkempfangsgerät i.S.d. Gebührenrechts bei Anschaffung und Nutzung desselben ausschließlich zu Arbeitszwecken

Ein internetfähiger PC ist auch dann ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne d Gebührenrechts, wenn er ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 231,84 € festgesetzt.

Normenkette:

RStV § 2 Abs. 1 S. 1; RGebStV § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu bringt er drei für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfragen (1. bis 3.) vor, welche die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs betreffen. Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.