OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2023
9 WF 113/23
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 256; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4; FamFG § 259; FamFG § 251 Abs. 1 S. 2; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 240;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 6019/23

Einreichung Datenblatt für Einwendungen gegen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach Erlass UnterhaltsfestsetzungsbeschlussErhebung Einwand unzureichender Leistungsfähigkeit bezüglich Unterhaltsleistung erst im BeschwerdeverfahrenFehlende Äußerung Unterhaltspflichtiger im Anhörungsverfahren gemäß § 251 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 9 WF 113/23

DRsp Nr. 2023/13924

Einreichung Datenblatt für Einwendungen gegen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach Erlass Unterhaltsfestsetzungsbeschluss Erhebung Einwand unzureichender Leistungsfähigkeit bezüglich Unterhaltsleistung erst im Beschwerdeverfahren Fehlende Äußerung Unterhaltspflichtiger im Anhörungsverfahren gemäß § 251 FamFG

Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG gegen die Festsetzung des Unterhalts sind im Beschwerdeverfahren nur dann zulässig, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbeschlusses schon erhoben worden waren.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28.07.2023 (Az. 5 F 6019/23) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.808 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 256; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4; FamFG § 259; FamFG § 251 Abs. 1 S. 2; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 240;

Gründe:

I.