OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2013
8 WF 261/13
Normen:
§§ 115 Abs. 3 ZPO; 90 SGB XII;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 458/13

Einsatz einer Riester-Rente für die Verfahrenskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 8 WF 261/13

DRsp Nr. 2014/5010

Einsatz einer Riester-Rente für die Verfahrenskosten

Ein staatlich geförderter Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag ist als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird, für die Verfahrenskosten nicht zu verwerten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf vom 24.9.2013 wird der Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt.

Normenkette:

§§ 115 Abs. 3 ZPO; 90 SGB XII;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das sie für die anfallenden Verfahrenskosten einsetzen muss.

Insbesondere hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der Umsatzabfrage für November 2013 glaubhaft gemacht, dass sie nur noch eine monatliche Kindergeldzahlung i.H.v. 372 EUR statt bislang 558 EUR erhält und somit unter Berücksichtigung der verringerten Kindergeldzahlungen aktuell lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1 275 EUR bezieht. Nach Abzug sämtlicher im angefochtenen Beschluss aufgeführten Abzugspositionen von insgesamt 1 430,79 EUR ergibt sich bereits kein einsetzbares Einkommen mehr.