Das Amtsgericht hat die am 16.11.1969 geschlossene Ehe der Parteien durch das hier hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich angefochtene Urteil geschieden.
Innerhalb der Ehezeit gem. § 1587 II BGB hat der Ehemann Anwartschaften in Höhe von mtl. 1.001,26 EUR und die Ehefrau 683,26 EUR in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Antragsteller bezieht zudem seit 1992 eine Betriebsrente bei der Firma C GmbH & Co KG in I. Die Jahresrente beträgt 793,44 EUR. Sie resultiert aus einer Betriebszugehörigkeit des Antragstellers vom 01.10.1973 bis 24.11.1992.
Nach Angaben der Firma C ist die Betriebsrente in den vergangenen 12 Jahren wie folgt erhöht worden:
zum 01.01.1996 um 7,7 % (für die Jahre 1004 - 1996)
zum 01.01.2002 um 4,8 %
zum 01.01.2005 um 2,5 %.
Das Amtsgericht hat eine Umrechnung nach der Barwertverordnung mit der Begründung nicht vorgenommen, dass die Erhöhung mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und damit im Leistungsstadium als volldynamisch zu bewerten sei.
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