I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über das dem Kindesvater im Rahmen eines selbständigen, Anfang Juli 2002 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahrens mittels einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 19. März dieses Jahres (Bl.147/148 Bd. II d. A.) ab dem 7. April wöchentlich sonnabends von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährte Recht zum Umgang mit dem minderjährigen, am 25. August 1999 in L. nichtehelich geborenen Kind C. F. , nachdem zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2003 (Bl. 9 Sonderheft betr. einstweilige Anordnung zum Umgang) ein diesbezüglicher Antrag des Kindesvaters vom 21. Januar 2003 abgewiesen worden war.
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