I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die Legitimation des Kindes eines algerischen Vaters, der die Mutter des nichtehelichen Kindes geheiratet und die Vaterschaft vor der Eheschließung anerkannt hat, nicht in das Geburtenbuch eingetragen wird.
1. Die Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in das Geburtenbuch ist im
§ 31
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