Die Beteiligte zu 1 hat am 25.9.2004 in N. einen Sohn zur Welt gebracht. Sie und der Beteiligte zu 2 sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die Identität der Beteiligten zu 1 und die behauptete Eheschließung im Irak sind nicht durch beweiskräftige öffentliche Urkunden nachgewiesen. Auch die Identität des Beteiligten zu 2 ist nicht zweifelsfrei geklärt. Da die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Status als Eheleute nicht nachweisen können, hat der Beteiligte zu 2 am 25.10.2004 vor dem Jugendamt der Stadt N. die Vaterschaft anerkannt; die Beteiligte zu 1 hat der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Der Standesbeamte hat die Beurkundung der Geburt zunächst zurückgestellt und im Wege der Zweifelsvorlage dem Amtsgericht eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der ungeklärten Identität der Eltern unterbreitet. Mit Beschluss vom 3.2.2005 legte das Amtsgericht im Einzelnen fest, was der Standesbeamte im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes zu beachten hat.
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