Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein namensrechtliches Verfahren, in dem den Beschwerdeführern die Eintragung des Namenszusatzes "Singh" als Ehename versagt wurde. Dem zugrunde liegt die Frage, ob es sich bei dem Namenszusatz "Singh" um den Familiennamen des Beschwerdeführers zu 1 handelt.
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