1. Der vor der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Wittenberg am 11. Dezember 1998 gestellte Antrag auf Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses kann nur als sofortige Beschwerde ausgelegt werden, nachdem der Antragsgegner auch auf den Hinweis des Senates vom 15. Februar 1999 nichts anderes mitgeteilt hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
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