OLG Naumburg - Beschluß vom 15.03.1999
3 WF 15/99
Normen:
ZPO §§ 642 648 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 227
FamRZ 2000, 360
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 FH 72/98

Einwendungen gegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 3 WF 15/99

DRsp Nr. 1999/8909

Einwendungen gegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

»Nach § 652 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) können gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nur die in § 648 Absatz 1 und 2 ZPO bezeichneten Einwendungen geltend gemacht werden. Hierzu gehört nicht das Vorbringen des Antragsgegners, er habe bereits eine abweichende außergerichtliche Vereinbarung getroffen. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Einwendung gegen die Höhe des Unterhalts im Sinne des § 648 Absatz 1 Nr. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 642 648 ;

Gründe:

1. Der vor der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Wittenberg am 11. Dezember 1998 gestellte Antrag auf Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses kann nur als sofortige Beschwerde ausgelegt werden, nachdem der Antragsgegner auch auf den Hinweis des Senates vom 15. Februar 1999 nichts anderes mitgeteilt hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.