BGH - Beschluss vom 08.11.2023
XII ZB 459/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; Dezember 2022 § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB i.d.F. bis zum 31.;
Fundstellen:
MDR 2024, 111
FamRZ 2024, 213
GesR 2024, 126
NJW 2024, 696
FamRB 2024, 115
ErbR 2024, 317
Rpfleger 2024, 206
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII G 492
LG Paderborn, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 267/22

Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem Betroffenen; Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus trotz Sicherstellung seiner gebotenen medizinischen Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung in der Betreuungseinrichtung

BGH, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen XII ZB 459/22

DRsp Nr. 2024/15

Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem Betroffenen; Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus trotz Sicherstellung seiner gebotenen medizinischen Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung in der Betreuungseinrichtung

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.