Die gem. §§ 19,20 FGG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses soweit die elterliche Sorge des Kindesvaters betroffen ist. Die Voraussetzungen des § 1674 BGB liegen nicht vor. Aus der Tatsache, daß der Kindesvater sich in Strafhaft befindet, folgt nicht ohne weiteres, daß er die elterliche Sorge tatsächlich auf längere Zeit nicht ausüben kann.
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