OLG Hamm - Beschluss vom 22.09.2023
2 WF 58/23
Normen:
SGB VIII § 55;
Fundstellen:
MDR 2023, 1595
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 412/10

Entlassung des Jugendamts als Vormund wegen unzureichender personeller Ausstattung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 2 WF 58/23

DRsp Nr. 2023/14040

Entlassung des Jugendamts als Vormund wegen unzureichender personeller Ausstattung

Auch nach der Neufassung des § 55 SGB VIII gilt, dass der Staat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen hat (vgl. BGH Beschluss v. 15.9.2021 - XII ZR 231/21 - FamRZ 2021, 1885, zit. n. juris, Rn. 27). Allein deren Fehlen kann daher regelmäßig nicht zur Entlassung des Jugendamts als Vormund führen.

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes gegen den am 02.01.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 55;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 20.09.2010 (Az. 15 F 549/09) wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge für das beteiligte Kind entzogen und das Jugendamt der Stadt A zum Vormund bestellt. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Marl (Az. 15 F 412/10) vom 17.01.2011 wurde das Jugendamt der Stadt A aus dem Amt entlassen und das Jugendamt der Stadt B als neuer Vormund bestellt.