Nach erfolgter Rückführung des Kindes M., geboren am 12.07.2009, in den Haushalt der Beteiligten Ziff. 2 wird die Verbleibensanordnung durch Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen vom 19.04.2012, Az. 6 F 1104/10,
aufgehoben.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
I.
Die Beteiligten stritten um den Verbleib des Kindes M., geboren am 12.07.2009.
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