Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 07.07.2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Antragsgegner habe den Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig ausgefüllt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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