OLG Naumburg - Beschluss vom 01.04.1999
3 UF 161/98
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1595
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 06.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 61/98

Entscheidung über elterliche Sorge bei Geschwistern

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 3 UF 161/98

DRsp Nr. 2000/6655

Entscheidung über elterliche Sorge bei Geschwistern

Ist bei grundsätzlich gleich guter Eignung beider Elternteile die elterliche Sorge für ein (hier: neunjähriges) Kind wegen der sachverständigerseits festgestellten stärkeren emotionalen Bindungen auf den einen Elternteil zu übertragen, dann gebietet es der Grundsatz der Geschwisterbindung, diesem Elternteil auch die elterliche Sorge für das weitere (hier: fünfjährige) Kind der Parteien anzuvertrauen, wenn die Bindungen zwischen den Kindern eng und innig sind und eine Trennung der Geschwister negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung haben würde.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Sorgerechtsentscheidung bezüglich des Kindes G. im angefochtenen Beschluss hat in der Sache Erfolg.

Entgegen den Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung ist nicht nur das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Parteien J., das beim Antragsteller lebt, auf diesen zu übertragen, sondern auch das Sorgerecht für das gemeinsame Kind G., das derzeit im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.