BVerfG - Beschluss vom 31.10.2023
1 BvR 571/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1769;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 360
ZEV 2024, 245
ZKJ 2024, 140
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 94/22
AG Berlin-Schöneberg, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 94/22

Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 571/23

DRsp Nr. 2024/432

Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Januar 2023 - 24 F 94/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Rechtskraft des in Ziffer 1. genannten Beschlusses wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht.

3. Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob der Ausspruch der Adoption aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist, an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen.

4. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. März 2023 - 24 F 94/22 - gegenstandslos.

5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1769;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Volljährigenadoption.

I.

1. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat der verwitwete, mittlerweile selbst verstorbene Vater des Beschwerdeführers (nachfolgend: der Annehmende) die volljährige Enkelin seiner Lebensgefährtin (nachfolgend: die Anzunehmende) als Kind angenommen.