OLG Dresden - Beschluss vom 01.12.2014
20 UF 875/14
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1032
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1773/13

Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger

OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 20 UF 875/14

DRsp Nr. 2014/18493

Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger

Bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, den Ausgleich des beim Beschwerdeführer bestehenden Anrechts zu überprüfen. Es ist vielmehr gehalten, den Versorgungsausgleich von Amts wegen insgesamt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen; die rechnerische Änderung der Ausgleichsmethode vom Einmalausgleich zum Hin- und Her-Ausgleich der Anrechte hat daran nichts geändert.

I. Auf die Beschwerde der V wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 21.05.2014, 2 F 1773/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D (Versicherungsnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht von 15,9852 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der D, bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Versicherungsnummer) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 15,1407 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der D bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.