Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 30.03.2016 (101 F 170/15) dahin abgeändert, dass die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 901,07 € festgesetzt werden.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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