Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller, der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden worden ist, macht gegenüber dieser ein Umgangsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes J. B. D. A. geltend. Diese als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur bereit, dem Antragssteller ein begleitetes Umgangsrecht einzuräumen. Der Antragsteller lehnt eine solche Einschränkung ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, das beantragte unbegleitete Umgangsrecht könne in Anbetracht der Vorbehalte des Kindes und auch der zwischen den Eltern bestehende Konfliktsituation nicht eingeräumt werden, vielmehr sei ein solches durch begleitete Umgangstermine vorzubereiten. Da der Antragsteller hierzu jedoch nicht bereit sei, könne sein Umgangsrechtsantrag keinen Erfolg haben.
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