BayObLG - Beschluß vom 12.02.1999
3Z BR 54/99
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1, 2 ; FGG § 13a, § 27 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr.8
BayObLGZ 1999, 24
FGPrax 1999, 120
FamRZ 1999, 794
NJW-RR 1999, 1604
RuP 1999, 179
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1466/98
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 260/98

Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 54/99

DRsp Nr. 1999/4088

Erledigung der Hauptsache

»Nach Ablauf der Dauer einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein eingelegtes Rechtsmittel des Betroffenen jedenfalls dann zulässig, wenn die Dauer der Unterbringung auf lediglich bis zu sechs Wochen bemessen war (Einschränkung von BayObLGZ 1997, 276).«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1, 2 ; FGG § 13a, § 27 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 18.12.1996 dem Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge.

Auf Antrag des Betreuers genehmigte das Amtsgericht am 3.12.1998 mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen "in einer geschlossenen Einrichtung" bis längstens 14.1.1999.

Die vom Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.1.1999 zurückgewiesen, der dem Verfahrensbevollmächtigten am 13.1.1999 zugestellt wurde.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der am 22.1.1999 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, die er in Kenntnis der Tatsache, daß seine Unterbringung seit 15.1.1999 nicht mehr auf dem Beschluß vom 3.12.1998 beruht, aufrecht erhielt.

II.