OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2023
9 WF 65/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1; SGB XII § 90; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 19/23

Ermittlung Verfahrenswert in EhesachenBeschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung VersorgungsausgleichBeschwerde durch Prozessbevollmächtigten bezüglich Verfahrenswert

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 9 WF 65/23

DRsp Nr. 2023/12512

Ermittlung Verfahrenswert in Ehesachen Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung Versorgungsausgleich Beschwerde durch Prozessbevollmächtigten bezüglich Verfahrenswert

Bei der Ermittlung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind die Nettoeinkünfte beider Ehegatten für jeweils drei Monate sowie das Vermögen der beiden Parteien heranzuziehen. Zudem ist in der Regel für jeden Ehegatten bezüglich des Vermögens ein Freibetrag in Abzug zu bringen. Insoweit besteht ein richterliches Ermessen im Einzelfall.

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 04.04.2023 (Az. 6 F 19/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1; SGB XII § 90; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 59 Abs. 3;

Gründe:

Die im eigenen Namen erhobene und gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht begründet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung gibt keinen Grund zur Beanstandung.