I.
Mit Beschluss vom 3.5.2001 ordnete das Amtsgericht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr.1, § 1846 BGB, § 70h FGG einstweilen die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 14.6.2001 an.
Noch am selben Tag wurde die Betroffene in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert, von dort gegen 19.00 Uhr jedoch in das Klinikum verlegt.
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