OLG Koblenz - Beschluss vom 08.11.2006
14 W 626/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3201;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 847
JurBüro 2007, 89
MDR 2007, 494
OLGReport-Koblenz 2007, 146
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 215/05

Erstattung von Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 14 W 626/06

DRsp Nr. 2007/16632

Erstattung von Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten

»Verbindet der Berufungsführer sein fristwahrend eingelegtes Rechtsmittel mit der Bitte, von der Bestellung in zweiter Instanz vorerst abzusehen, und nimmt er die Berufung sodann zurück, setzt die Erstattung einer Gebühr nach 3201 VV zum RVG die Glaubhaftmachung voraus, dass der Berufungsbeklagte seinem Anwalt gleichwohl einen Auftrag für die zweite Instanz erteilt hat.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3201;

Gründe:

Der Kläger legte gegen das Urteil erster Instanz mit Schriftsatz vom 17. März 2006 Berufung ein und bat die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, sich bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nicht bei Gericht zu bestellen, weil nicht feststehe, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde. Mit Schriftsatz vom 11. April 2006 nahm der Kläger die Berufung zurück. Ihm sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden.

Der Beklagte beantragte die Festsetzung einer Gebühr nach 3200 VV zum RVG. Der Kläger hat dem widersprochen. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine Gebühr nach 3201 VV zum RVG festgesetzt.