OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2014
5 WF 235/14
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1227
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 308 F 943/12

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners nach ihm nicht bekannter Rechtsmittelrücknahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 5 WF 235/14

DRsp Nr. 2015/435

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners nach ihm nicht bekannter Rechtsmittelrücknahme

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auch solche Anwaltskosten zu erstatten, die zwar nicht objektiv, aber aus Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durften, was bei einer zwischenzeitlichen Rechtsmittelrücknahme auch dann der Fall ist, wenn diese weder dem Gegner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste.

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.