OLG Naumburg - Beschluß vom 05.05.1999
8 WF 128/99
Normen:
BRAGO § 28 ; RVG-VV Nr. 7003 (redaktionell eingefügt aufgrung Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 623
Vorinstanzen:
AG Weißenfeld - Beschluß vom 21.07.1998 - 5 F 181/97,

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozeßbevollmächtigten

OLG Naumburg, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 8 WF 128/99

DRsp Nr. 1999/7913

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozeßbevollmächtigten

»Da die Zuziehung eines ortsansässigen Anwalts nicht zumutbar war, sind die durch die Zuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts entstandenen Reisekosten in Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn der Auftraggeber einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts beauftragt hätte, wenn diese niedriger sind als die fiktiven Kosten.«

Normenkette:

BRAGO § 28 ; RVG-VV Nr. 7003 (redaktionell eingefügt aufgrung Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Weißenfels hat mit Urteil vom 6. Februar 1998 der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juli 1998 - zugestellt an die Beklagte persönlich am 11. August 1998 - hat der Kostenbeamte die dem Kläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.527,10 DM nebst Zinsen festgesetzt.