BFH - Urteil vom 10.10.2023
IX R 15/22
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Nr. 55a Satz 1 und 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2861/19

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zuge des Versorgungsausgleichs

BFH, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen IX R 15/22

DRsp Nr. 2023/16104

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zuge des Versorgungsausgleichs

NV: Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der in Bezug auf eine Versorgungszusage des Ehemanns zugunsten der Ehefrau durchgeführte interne Versorgungsausgleich in der Weise rückgängig gemacht werden soll, dass die Versorgungszusage wieder in voller Höhe gegenüber dem Ehemann zu erfüllen ist und erhält die Ehefrau im Gegenzug dafür eine werthaltige Gegenleistung, erzielt sie keine steuerbaren Einkünfte, wenn ihr aus dem übertragenen Anrecht noch kein fälliger Anspruch zustand.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.05.2022 - 12 K 2861/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Nr. 55a Satz 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) aus einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung steuerbare Einkünfte erzielt hat.