I.
Die Parteien sind seit dem 15.11.1982 rechtskräftig geschiedene Eheleute - 42 F 283/81 AG Stade -. Aus der Ehe sind die inzwischen verstorbene Tochter I. und die am 10.09.1977 geborene, bei der Beklagten lebende Tochter D. hervorgegangen. Für diese zahlt der Kläger ab 01.07.1992 monatlich 570 DM Unterhalt.
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