I. Streitig ist die Familienversicherung der Ehefrau des Klägers.
Der Kläger und seine Ehefrau (Beigeladene zu 1) sind Vietnamesen. Der Kläger reiste im Juni 1991, die damals noch nicht mit ihm verheiratete Beigeladene zu 1) im September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Aufenthalt war beiden zunächst zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes [ AsylVfG ]). Am 3. Dezember 1993 heirateten der Kläger und die Beigeladene zu 1). Am 7. Juli 1994 wurde der gemeinsame Sohn geboren (Beigeladener zu 2). Der Kläger ist seit dem 2. Dezember 1994 als Asylberechtigter anerkannt. Das Asylverfahren der Beigeladenen zu 1) und 2) wird noch betrieben.
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