BayObLG - Beschluss vom 18.07.2002
3Z BR 141/02
Normen:
FGG § 19 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 77
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1110/02
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 109/02

Fernmündliche Rücknahme sofortiger Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 141/02

DRsp Nr. 2002/13282

Fernmündliche Rücknahme sofortiger Beschwerde

»Die fernmündlich gegenüber einem Richter der Beschwerdekammer erklärte Zurücknahme der sofortigen Beschwerde ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Identität des Erklärenden feststeht, der Erklärungsinhalt eindeutig ist und der Richter einen entsprechenden Vermerk zu den Akten gibt.«

Normenkette:

FGG § 19 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 30.4.2002 durch die Polizei in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert, weil er nach Angabe seiner Ehefrau diese mit einem Beil bedroht hatte. Das Amtsgericht ordnete am selben Tag seine vorläufige Unterbringung auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Hiergegen legte der Betroffene durch Schreiben vom 6.5.2002 sofortige Beschwerde ein, die er am 10.5.2002, dem Tag seiner Entlassung aus der Unterbringung, fernmündlich gegenüber einem Richter der Beschwerdekammer zurücknahm.

Am 7.6.2002 legte der Betroffene zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts erneut sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat dieses Rechtsmittel am 14.6.2002 als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.