OLG München - Beschluss vom 27.11.2023
11 W 1289/23 e
Normen:
FamFG § 168d; FamFG § 292 Abs. 1; BGB § 1888 Abs. 2; VBVG § 3;
Fundstellen:
MDR 2024, 176
ZEV 2024, 133
FGPrax 2024, 37
ErbR 2024, 222
FamRZ 2024, 555
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1507/23

Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers; Aufhebung der Bestellung in dem die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft betreffenden Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 11 W 1289/23 e

DRsp Nr. 2024/2013

Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers; Aufhebung der Bestellung in dem die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft betreffenden Beschwerdeverfahren

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Alleinerbin/=Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 168d; FamFG § 292 Abs. 1; BGB § 1888 Abs. 2; VBVG § 3;

Gründe

I.

Nach dem Tod des Erblassers - zwischen dem 13. und dem 17.04.2023 - wandte sich die später als Alleinerbin festgestellte Frau A. K. zunächst mit zwei Schreiben vom 18.04. und 08.05.2023 an das Nachlassgericht: Sie teilte u.a. mit, sie werde Bankvollmacht und ein in ihren Händen befindliches Testament dem Nachlassgericht nur "nachweislich und persönlich" aushändigen; einen Erbschein beantrage sie nur "unter der Bedingung, wenn ich als Erbin festgestellt bin"; das Haus des Erblassers sei versiegelt; es sei anzunehmen, dass sich dort weitere Wünsche zur Bestattung finden, zudem seien "Schäden" zu erwarten. Gleichzeitig bat sie das Nachlassgericht um Mitteilung, wie lange es zur "Erbfeststellung" benötigen werde.