OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.11.2023
3 UF 213/21
Normen:
JVEG § 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 277
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 460 F 9109/21

Festsetzung des Wertes für Tätigkeit eines Sachverständigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 3 UF 213/21

DRsp Nr. 2024/3846

Festsetzung des Wertes für Tätigkeit eines Sachverständigen

Tenor

Die der Sachverständigen A für die Erstattung ihres schriftlichen Gutachtens vom 12.06.2023 zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 20.890,47 €.

Normenkette:

JVEG § 4;

Gründe

I.

Gegenstand des vor dem Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die vom Kindesvater begehrte Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung, mit der der Kindesmutter die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind allein übertragen worden ist.

Mit Beschluss vom 22.11.2022 hat der Senat die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie sich ein Leben des Kindes in der Obhut des Kindesvaters bzw. eine Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung auf dessen Wohl auswirken würde, beschlossen. Wegen der dabei im Einzelnen zu beleuchtenden Fragen wird auf den Beweisbeschluss Bl. 766 f d.A. Bezug genommen; ein Kostenrahmen war nicht vorgegeben worden. Mit der Erstellung des Gutachtens war die im Rubrum des vorliegenden Beschlusses benannte Sachverständige beauftragt worden.